§ 19 LTWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 35 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.

(3) Für den Umfang undMitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden der Städte mit eigenem Statut hat der Gemeinderat die Höhe der GebührenVergütung wie folgt durch Verordnung festzusetzen:

1.

für Wahlleiter (Stellvertreter) mit höchstens 220 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden und

2.

für die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit höchstens 40 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden,

die sie bei Sitzungen der Wahlbehörden anwesend sind.

(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehördedem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(45) Über Anträge nach Abs. 1 und 2auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(56) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der WahlbehördenVergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 und 3bis 4 Anspruch auf Gebühreneine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 35 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.

(3) Für den Umfang undMitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden der Städte mit eigenem Statut hat der Gemeinderat die Höhe der GebührenVergütung wie folgt durch Verordnung festzusetzen:

1.

für Wahlleiter (Stellvertreter) mit höchstens 220 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden und

2.

für die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit höchstens 40 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden,

die sie bei Sitzungen der Wahlbehörden anwesend sind.

(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehördedem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(45) Über Anträge nach Abs. 1 und 2auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(56) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der WahlbehördenVergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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