§ 22 LTWO Wahlausschließungsgründe

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerernach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser AusschlussRechtskraft des Urteils und endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Fristendet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht nachgesehen wordenin die Zeit nach dem Stichtag, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wennkann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hatWählerverzeichnis begehrt werden. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag

Anm.: in der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein.Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 01.09.2004 bis 04.09.2014

(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerernach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser AusschlussRechtskraft des Urteils und endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Fristendet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht nachgesehen wordenin die Zeit nach dem Stichtag, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wennkann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 25 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hatWählerverzeichnis begehrt werden. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag

Anm.: in der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein.Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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