§ 28 LTWO Berichtigungsanträge

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten BehördeStelle (§ 25 Abs. 2) Einspruch erhebenBerichtigungsanträge stellen.

(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen bei der BehördeStelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Fristdes Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010WEviG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen BehördenStellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von EinsprüchenBerichtigungsanträgen bezeichneten BehördeStelle (§ 25 Abs. 2) Einspruch erhebenBerichtigungsanträge stellen.

(2) Die EinsprücheBerichtigungsanträge müssen bei der BehördeStelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Fristdes Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2010WEviG) anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen BehördenStellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebtBerichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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