§ 36 LTWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem WorteWort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstifts) zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 01.09.2004 bis 04.09.2014

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem WorteWort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstifts) zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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