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(1) In jedes Wahllokal können von jederDie wahlwerbenden ParteiParteien, deren Wahlvorschlag von der KreiswahlbehördeKreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Personen, die am Stichtag das Wahlrechtkönnen in jedes Wahllokal eine zum Landtag besitzen,wahlberechtigte Person als Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werdenWahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter am zwölften Tag, in begründeten AusnahmefällenDer Wahlzeuge ist spätestens am fünftenzwölften Tag vor dem Wahltag, durch den zustellungsbevollmächtigten VertreterZustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen; jeder. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehördedem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen habensind lediglich als Beobachter derPersonen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auferlegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
(1) In jedes Wahllokal können von jederDie wahlwerbenden ParteiParteien, deren Wahlvorschlag von der KreiswahlbehördeKreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Personen, die am Stichtag das Wahlrechtkönnen in jedes Wahllokal eine zum Landtag besitzen,wahlberechtigte Person als Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werdenWahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter am zwölften Tag, in begründeten AusnahmefällenDer Wahlzeuge ist spätestens am fünftenzwölften Tag vor dem Wahltag, durch den zustellungsbevollmächtigten VertreterZustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen; jeder. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehördedem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen habensind lediglich als Beobachter derPersonen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auferlegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019