§ 62 LTWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 01.09.2004 bis 04.09.2014

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

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