§ 66 LTWO Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige Wahlkartenwähler

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach § 78 Abs. 3 und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

(1) Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der Wähler, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familien- oder NachnameFamilienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, hervorzugehen. Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 78 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 80 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d, g und h sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach § 78 Abs. 3 und § 80 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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