§ 105 LTWO Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahl in den Landtag.

(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten am Wahltag auch als Wahlsprengel für die Wahl in den Landtag.

(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde haben die nach diesem Gesetz den Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den Kreiswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

(4) Der Wahl in den Landtag sind die für die Nationalratswahl angelegten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse, mit Ausnahme der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, zugrunde zu legen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren finden für die Wahl in den Landtag nicht statt.

(5) Alle Fristen, die Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.

(6) Eintrittsscheine für Wahlzeugen für die Landtagswahl erhalten wahlwerbende Parteien nicht, welche bereits Eintrittsscheine für die Nationalratswahl erhalten haben.

(7) Auf das Recht zur Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 14 Abs. 4) haben wahlwerbende Parteien für die Wahl in den Landtag keinen Anspruch, wenn ihnen dieses Recht bereits auf Grund der Nationalrats-Wahlordnung zusteht.

(8) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Wahl in den Landtag werden nicht geführt.

(9) Der Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl nicht vereinigt werden.

(10) Für die Wahl in den Landtag haben die Wahlbehörden die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Niederschriften gesondert auf farbigem Papier anzufertigen. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

(11) Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt wurde, können ihre Stimme nur für die Wahl in den Nationalrat abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Stand vor dem 02.05.2008

In Kraft vom 01.09.2004 bis 02.05.2008

(1) Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahl in den Landtag.

(2) Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten am Wahltag auch als Wahlsprengel für die Wahl in den Landtag.

(3) Die für die Nationalratswahl gebildeten Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde haben die nach diesem Gesetz den Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie den Kreiswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

(4) Der Wahl in den Landtag sind die für die Nationalratswahl angelegten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse, mit Ausnahme der im Ausland lebenden Wahlberechtigten, zugrunde zu legen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchs- und Berufungsverfahren finden für die Wahl in den Landtag nicht statt.

(5) Alle Fristen, die Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln, die Wahllokale, Wahlzellen und die Wahlzeiten für die Wahl in den Landtag sind dieselben wie für die Wahl in den Nationalrat.

(6) Eintrittsscheine für Wahlzeugen für die Landtagswahl erhalten wahlwerbende Parteien nicht, welche bereits Eintrittsscheine für die Nationalratswahl erhalten haben.

(7) Auf das Recht zur Entsendung von Vertrauenspersonen (§ 14 Abs. 4) haben wahlwerbende Parteien für die Wahl in den Landtag keinen Anspruch, wenn ihnen dieses Recht bereits auf Grund der Nationalrats-Wahlordnung zusteht.

(8) Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Wahl in den Landtag werden nicht geführt.

(9) Der Stimmzettel für die Landtagswahl darf mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl nicht vereinigt werden.

(10) Für die Wahl in den Landtag haben die Wahlbehörden die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Niederschriften gesondert auf farbigem Papier anzufertigen. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahl bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht.

(11) Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Steiermark ausgestellt wurde, können ihre Stimme nur für die Wahl in den Nationalrat abgeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

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