§ 2 StLDAG (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw§ 2 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der „bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben“ gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

-

im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes,

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im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,

-

im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und

-

im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.

Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung. Die Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber soll nach Möglichkeit in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der externen Begutachtung gemäß § 3 erfolgen. Weiters muss sie schulstandortbezogen abgewickelt werden. Das Gutachten ist der Landesregierung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens mit der Aufforderung zur Erstellung des Gutachtens vorzulegen. Sollte das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn keine Punkte vergeben werden. In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfällt die Begutachtung hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.08.2013 bis 31.12.2018
(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw§ 2 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der „bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben“ gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

-

im Bereich des Schul- und Landeslehrerdienstrechtes,

-

im Bereich der Grundkompetenzen der Schul- und Unterrichtsentwicklung,

-

im Bereich der Bildungsplanung für den Schulstandort und

-

im Bereich der Wahrnehmungskompetenz für gesellschaftsrelevante Veränderungen mit Wirkungen auf das Bildungsgeschehen am Schulstandort zu verstehen. Die oben angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten haben dem jeweiligen aktuellen anerkannten wissenschaftlichen Stand zu entsprechen.

Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung und die Reihung erfolgt durch den Landesschulrat im Wege einer objektiven Begutachtung. Die Begutachtung der Bewerberinnen/Bewerber soll nach Möglichkeit in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der externen Begutachtung gemäß § 3 erfolgen. Weiters muss sie schulstandortbezogen abgewickelt werden. Das Gutachten ist der Landesregierung innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung des Schreibens mit der Aufforderung zur Erstellung des Gutachtens vorzulegen. Sollte das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden, können für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn keine Punkte vergeben werden. In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber entfällt die Begutachtung hinsichtlich der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

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