§ 3 StLDAG (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen§ 3 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Begutachtung ist schulstandortbezogen durchzuführen.

(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. a) und 2. e) (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer. Eine externe eingeschränkte Begutachtung entfällt, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.08.2013 bis 31.12.2018
(1) Hinsichtlich der besonderen Eignung für eine bestimmte Leiterinnen-/Leiterstelle ist über die Führungsqualität, Kommunikationsfähigkeit, soziale Kompetenz, Organisationsfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur aller Bewerberinnen/Bewerber ein externes Gutachten einzuholen§ 3 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Begutachtung ist schulstandortbezogen durchzuführen.

(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. a) und 2. e) (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer. Eine externe eingeschränkte Begutachtung entfällt, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.

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