§ 5 StLDAG (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs§ 5 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Landesregierung kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.08.2013 bis 31.12.2018
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs§ 5 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Landesregierung kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.

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