Art. 2 St-L-VG Änderung des Landesgebietes

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.

(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.

(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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