Art. 10 St-L-VG Zusammensetzung, Wahl

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Wählerinnen/Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Landesbürgerinnen/Landesbürger zu verteilen. Eine Gliederung der Wahlberechtigten in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler) obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.

(4) Wählbar ist jede/jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtags-Wahlordnung.

(7) Ist ein Mitglied des Landtages für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen, ist für dieses auf Antrag der Landtagspartei, der dieses Mitglied angehört, vorübergehend eine nicht gewählte Wahlwerberin/ein nicht gewählter Wahlwerber einzuberufen(Anm. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 13.09.2012 bis 18.08.2016

(1) Der Landtag besteht aus 48 Mitgliedern (Abgeordneten), die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts aller Landesbürgerinnen und Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Wählerinnen/Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Zahl der Landesbürgerinnen/Landesbürger zu verteilen. Eine Gliederung der Wahlberechtigten in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse (Verzeichnis der Wählerinnen und Wähler) obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich nach den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.

(4) Wählbar ist jede/jeder Wahlberechtigte, die/der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann in der Landtagswahlordnung, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtags-Wahlordnung.

(7) Ist ein Mitglied des Landtages für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen, ist für dieses auf Antrag der Landtagspartei, der dieses Mitglied angehört, vorübergehend eine nicht gewählte Wahlwerberin/ein nicht gewählter Wahlwerber einzuberufen(Anm. Das Nähere regelt die Landtags-Wahlordnung.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 90/2012, LGBl. Nr. 107/2016

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