Art. 16 St-L-VG Landtagsklubs

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich, von mehr als der Hälfte der Abgeordneten derselben Landtagspartei unterfertigt, mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und diehaben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

(1) Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich, von mehr als der Hälfte der Abgeordneten derselben Landtagspartei unterfertigt, mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und diehaben das Recht, dem Landtagsklub ihrer wahlwerbenden Partei anzugehören, jedoch nicht als Funktionärinnen/Funktionäre. Die Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, dem Landtagsklub jener Landtagspartei anzugehören, auf deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.

(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten