Art. 17 St-L-VG Präsidialkonferenz, Direktion des Landtages

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.

(2) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.

(3) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:

1.

Ausübung des Weisungsrechts,

2.

Regelung des Dienstbetriebes,

3.

Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Stellen,

4.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

5.

Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,

6.

Zuerkennung von Belohnungen,

7.

Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,

8.

Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und

9.

Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.

Hinsichtlich der Z 1 bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.

(5) Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlichVorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens (Art. 19 Abs. 3) und des Landesbudgets Vorschläge für den SachaufwandBereichs- und Globalbudgets des Landtages und für den Stellenplan (Direktionsowie des LandtagesStellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs) samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.

(7) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten EinnahmenVollziehung des Bereichs- und Ausgaben für den SachaufwandGlobalbudgets des Landtages stehtobliegt der Präsidentin/dem Präsidenten zuals haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2).

(8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 6 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem LandesvoranschlagLandesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.

(9) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015

Stand vor dem 16.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.06.2015

(1) Die Präsidentinnen/Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz.

(2) Die Direktion des Landtages ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidentin/des Präsidenten, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Die Leitung der Direktion obliegt der Direktorin/dem Direktor des Landtages. Die Direktorin/Der Direktor wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz bestellt. Die Direktorin/Der Direktor muss rechtskundig sein.

(3) Die sonstigen Bediensteten der Direktion des Landtages bestellt die Präsidentin/der Präsident nach Maßgabe des Stellenplans. Über Antrag der Präsidentin/des Präsidenten hat die Landesregierung freie Stellen in der Direktion des Landtages auszuschreiben.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident ist hinsichtlich aller Bediensteten der Direktion auch für folgende dienstrechtliche Angelegenheiten zuständig:

1.

Ausübung des Weisungsrechts,

2.

Regelung des Dienstbetriebes,

3.

Aufgabenzuweisung und -verteilung sowie Bewertung der Stellen,

4.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit,

5.

Untersagung und Genehmigung einer Nebenbeschäftigung,

6.

Zuerkennung von Belohnungen,

7.

Wahrnehmung aller übrigen Angelegenheiten der Dienstaufsicht,

8.

Durchführung der Dienstbeurteilung, soweit diese nicht der Dienstbeurteilungskommission obliegt, und

9.

Wahrnehmung der Aufgaben, die der Dienstbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens zukommen (vorläufige Suspendierung, Disziplinarverfügungen), sowie die Erstattung von Disziplinaranzeigen.

Hinsichtlich der Z 1 bis 7 und der Bestellung der Bediensteten der Direktion ist die Präsidentin/der Präsident oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Alle übrigen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages verbleiben bei der Landesregierung und den nach den dienstrechtlichen Vorschriften eingerichteten Dienstbeurteilungs- und Disziplinarkommissionen.

(5) Alle Bediensteten der Direktion des Landtages sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlichVorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens (Art. 19 Abs. 3) und des Landesbudgets Vorschläge für den SachaufwandBereichs- und Globalbudgets des Landtages und für den Stellenplan (Direktionsowie des LandtagesStellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs) samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.

(7) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten EinnahmenVollziehung des Bereichs- und Ausgaben für den SachaufwandGlobalbudgets des Landtages stehtobliegt der Präsidentin/dem Präsidenten zuals haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2).

(8) Die Landesregierung hat der Direktion des Landtages die erforderlichen Räume und, soweit die Präsidentin/der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß Abs. 6 vorgehen kann, auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem LandesvoranschlagLandesbudget zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung vorübergehend auch Bedienstete des Amtes der Landesregierung dienstzugeteilt.

(9) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015

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