Art. 18 St-L-VG Gesetzgebung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.

(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:

1.

zurZur Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gemäß § 14 F-VG,

2.

zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 08.02.2012

(1) Der Landtag übt die Gesetzgebung in jenen Angelegenheiten aus, die nach den bundesverfassungs-gesetzlichen Bestimmungen Landessache sind.

(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere auch erforderlich:

1.

zurZur Aufnahme von Anleihen (Darlehen) des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden gemäß § 14 F-VG,

2.

zur Regelung der Landes- und Gemeindeabgaben gemäß § 8 F-VG.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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