Art. 19a St-L-VG Haushaltsführung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.

(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.

(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.

(4) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,

1.

in bestimmten Ausnahmefällen Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen vorzunehmen sowie

2.

Überschreitungen von Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Abs. 5 Z. 1 behandelt werden konnten, im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken.

(5) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig:

1.

Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der GenehmigungZustimmung des Landtages.

2.

Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

3.

Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(6) Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung genehmigtbeschlossen hat.

(7) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 01.12.2015 bis 18.08.2016

(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.

(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.

(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.

(4) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,

1.

in bestimmten Ausnahmefällen Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen vorzunehmen sowie

2.

Überschreitungen von Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres im Sinne des Abs. 5 Z. 1 behandelt werden konnten, im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken.

(5) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig:

1.

Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen, die nur auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets ausgeglichen oder abgedeckt werden können, beschließen. Diese bedürfen der GenehmigungZustimmung des Landtages.

2.

Bei Gefahr in Verzug kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen im Ausmaß von höchstens 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets beschließen, wenn deren Bedeckung gesichert ist. Diese bedürfen der Zustimmung des mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschusses des Landtages. Trifft der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt.

3.

Bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen kann die Landesregierung überplanmäßige Mittelverwendungen beschließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(6) Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung genehmigtbeschlossen hat.

(7) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten