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(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
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(3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
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(4) Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Art. 76.
(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt gemeinsam mit der Landesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 42 die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(6) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
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(7) Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017
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(2) Dem Kontrollausschuss obliegen insbesondere:
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(3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union obliegen insbesondere:
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(4) Dem Petitionsausschuss obliegen insbesondere die Behandlung und schriftliche Beantwortung der an den Landtag gerichteten Eingaben nach Art. 76.
(5) Dem Ausschuss für Notsituationen obliegt gemeinsam mit der Landesregierung unter den Voraussetzungen des Art. 42 die Beschlussfassung von Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit.
(6) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
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(7) Dem Ausschuss für Finanzen obliegen insbesondere
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 115/2017