Art. 28 St-L-VG Behandlung von Gesetzesbeschlüssen

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben hat.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder wiederholt. Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes des Bundes.

(3) Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.

(43) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(5) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die MitwirkungDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2, 4 und 5 ist der Landtagsbeschluss durch die Unterschrift der Landeshauptfrau/des LandeshauptmannesLandesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(74) Die Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt mitunter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wennSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, antreten sie mit dem das Landesgesetzblattder Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für die Steiermark, das die Kundmachung enthält, ausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das ganzegesamte Landesgebiet; der Tag der Ausgabe und Versendung ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes anzugeben.

(85) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 12.09.2012

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidentin/Präsidenten der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übermitteln. Falls der Bundesregierung nach der Bundesverfassung ein Einspruchs- oder Zustimmungsrecht zukommt, hat die Landeshauptfrau/der ihn sofortLandeshauptmann den Gesetzesbeschluss unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages dem Bundeskanzleramt/zuständigen Bundesministerium bekannt zu geben hat.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Fall darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder wiederholt. Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes des Bundes.

(3) Unwesentliche Änderungen im Text der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen.

(43) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(5) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die MitwirkungDie Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen von Bundesorganen vorsieht, muss zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2, 4 und 5 ist der Landtagsbeschluss durch die Unterschrift der Landeshauptfrau/des LandeshauptmannesLandesgesetzen zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(74) Die Landesgesetze sind von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt mitunter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wennSoweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, antreten sie mit dem das Landesgesetzblattder Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gelten für die Steiermark, das die Kundmachung enthält, ausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das ganzegesamte Landesgebiet; der Tag der Ausgabe und Versendung ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes anzugeben.

(85) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2012

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