Art. 31 St-L-VG Unvereinbarkeit bei Abgeordneten

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013

Stand vor dem 28.05.2013

In Kraft vom 20.10.2010 bis 28.05.2013

(1) Die Mitglieder des Landtages unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes.

(2) Mitglieder des Landtages üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, ohne Entgelt und ohne Ersatz von Aufwendungen und Barauslagen aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten