Art. 36 St-L-VG Landesregierung, Zusammensetzung, Unvereinbarkeit, Aufsicht

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.

(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.

(3) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.

(46) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich.

(5) Die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzungen der Landesregierung sindhat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere imin Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017

Stand vor dem 22.12.2017

In Kraft vom 16.06.2015 bis 22.12.2017

(1) Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

(2) Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den (verfassungs)gesetzlichen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit.

(5) Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.

(3) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.

(46) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich.

(5) Die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzungen der Landesregierung sindhat jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach einer Regierungssitzung die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere imin Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 115/2017

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