Art. 41 St-L-VG Aufgaben der Landesregierung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:

1.

Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen.

2.

Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.

3.

Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.

4.

Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 1); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Art. 20 Z. 6).

(2) Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene);

2.

für die Entnahme von Rücklagen;

3.

über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen folgende Grenzen überschreiten:

a)

3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des betroffenen Globalbudgets oder

b)

die gemäß Art. 20 für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze;

4.

über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Art. 19a Abs. 3 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z. 3.

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.

(5) Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.

(7) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.

(7a) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948).

(10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.

(11) Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.

(12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:

1.

jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Art. 76), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind,

2.

vierteljährlichhalbjährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union,

3.

über den Vollzug des Landesbudgets gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Landesfinanzrahmens gemäß Art. 19 Abs. 2 erster Satz,

4.

über die Verfügung einer Bindung gemäß Abs. 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016

Stand vor dem 18.08.2016

In Kraft vom 01.12.2015 bis 18.08.2016

(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:

1.

Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen.

2.

Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.

3.

Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.

4.

Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 1); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Art. 20 Z. 6).

(2) Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben in folgenden Angelegenheiten der Haushaltsführung das Einvernehmen mit dem für die Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

für die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene);

2.

für die Entnahme von Rücklagen;

3.

über die beabsichtigte Durchführung eines Vorhabens, für das noch keine Vorsorge im Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen folgende Grenzen überschreiten:

a)

3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des betroffenen Globalbudgets oder

b)

die gemäß Art. 20 für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze;

4.

über die Einstellung, wesentliche Abänderung und über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den Zielen gemäß Art. 19a Abs. 3 für notwendig erachtete Fortführung eines Vorhabens gemäß Z. 3.

(4) Das für die Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ in begründeten Ausnahmefällen die Verfügungsmacht über budgetierte Mittelverwendungen einschränken und im Einvernehmen mit diesem wieder aufheben.

(5) Die im Landesbudget auf Ebene der Globalbudgets zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die einzelnen haushaltsleitenden Organe bezüglich ihrer Globalbudgets im Lauf des Finanzjahres.

(6) Die haushaltsleitenden Organe haben in ihrem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 19a Abs. 3.

(7) Wenn es die Entwicklung des Landeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, hat die Landesregierung einen bestimmten Anteil der im Landesbudget vorgesehenen Mittelverwendungen zu binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Landes nicht berührt wird.

(7a) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Entwurf des Landesbudgets gleichzeitig an den Landtag und den Landesrechnungshof zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Die Landesregierung hat das Landesbudget und den Landesrechnungsabschluss – letzteren vor Vorlage an den Landtag – dem Rechnungshof zu übermitteln (Art. 127 Abs. 2 B-VG und § 15 Rechnungshofgesetz 1948).

(10) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Art. 139 und 140 B-VG zustehenden Rechte verpflichtet.

(11) Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen/Landesbeamten. Sie vertritt das Land als Dienstgeber gegenüber allen Landesbediensteten, die nicht Beamtinnen/Beamte sind; die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann jedoch nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen auf andere Organe übertragen werden.

(12) Die Landesregierung hat dem Landtag Bericht zu erstatten:

1.

jährlich über die Art der Behandlung und Beantwortung von Petitionen (Art. 76), die an Organe der Verwaltung gerichtet sind,

2.

vierteljährlichhalbjährlich über Entwicklungen in der Europäischen Union,

3.

über den Vollzug des Landesbudgets gleichzeitig mit der Vorlage des Entwurfs des Landesfinanzrahmens gemäß Art. 19 Abs. 2 erster Satz,

4.

über die Verfügung einer Bindung gemäß Abs. 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 11/2014, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015, LGBl. Nr. 109/2015, LGBl. Nr. 107/2016

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