Art. 52 St-L-VG Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht dem Landeshauptmann, dem Landesfinanzreferenten und jenen weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereich durch denGeschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Bericht den Mitgliedern des Kontrollausschusses des Landtages zur Kenntnis zu bringen. In diesem Bericht sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

(3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.

(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(5) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.

(6) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Art. 51 Abs. 4, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 01.06.2015 bis 15.06.2015

(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht dem Landeshauptmann, dem Landesfinanzreferenten und jenen weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereich durch denGeschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Bericht den Mitgliedern des Kontrollausschusses des Landtages zur Kenntnis zu bringen. In diesem Bericht sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

(3) Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Art. 51 Abs. 3, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Abs. 2 bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.

(4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

(5) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.

(6) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Art. 51 Abs. 4, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014

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