Art. 57 St-L-VG Berichtspflicht

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).

(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 20.10.2010 bis 30.06.2014

(1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht).

(2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Tätigkeitsbericht).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 76/2014

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