Art. 57a St-L-VG Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.

(2) Der Landesrechnungshof kannhat der Landesregierung binnen viersechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgebenabzugeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlussesdieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamenbudgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015

Stand vor dem 16.06.2015

In Kraft vom 01.07.2014 bis 16.06.2015

(1) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.

(2) Der Landesrechnungshof kannhat der Landesregierung binnen viersechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Stellungnahme darüber abgebenabzugeben, ob der Entwurf des Landesrechnungsabschlussesdieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen voranschlagswirksamenbudgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015

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