Art. 62 St-L-VG Funktionsperiode

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2012 bis 31.12.9999

Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt

Anm.: in der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 08.02.2012

In Kraft vom 20.10.2010 bis 08.02.2012

Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt

Anm.: in der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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