Art. 70 St-L-VG Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.

(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 20.10.2010 bis 28.02.2011

(1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen verlangt.

(2) Wurde das Volksbegehren durch Volksabstimmung angenommen, hat die Landesregierung das Volksbegehren unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2011

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