Art. 78 St-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.08.2025

(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.

(2) Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.

(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.

(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.

(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.08.2025

(1) Das Initiativrecht umfasst das Verlangen auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Wird eine Initiative von mindestens 10% oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten unterstützt, ist sie von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unverzüglich dem zuständigen Organ der Gemeinde zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieses Organ hat innerhalb eines Jahres darüber zu entscheiden.

(2) Ist eine Initiative von mindestens 25% der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten gestellt worden und fasst das zuständige Organ der Gemeinde innerhalb eines Jahres keine der Initiative entsprechende Entscheidung, ist die Initiative einer Volksabstimmung (Abs. 3) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte der Initiative innerhalb von drei Wochen verlangt. Wurde die Initiative durch Volksabstimmung angenommen, ist sie einer Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde gleichzuhalten.

(3) Einer Volksabstimmung ist jeder Beschluss des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu unterziehen, wenn dies der Gemeinderat beschließt. Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates gleichzuhalten. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger hinsichtlich künftiger, die Gemeinde betreffende politische Entscheidungen und Planungen sowie Fragen der Vollziehung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie von mindestens 10 % oder 10.000 der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat verlangt wird.

(5) Gemeindeversammlungen dienen der Information und Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeindebürgerinnen/Gemeindebürgern. Gemeindeversammlungen sind mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von 5 % der für die Wahl zum Gemeinderat Stimmberechtigten abzuhalten.

(6) Initiativen, Volksbefragungen und Gemeindeversammlungen können auch für Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke) durchgeführt werden.

(7) Initiativen, Initiativen mit nachfolgender Volksabstimmung, Volksabstimmungen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.

(8) Das Nähere ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über Volksabstimmung, Initiative und Volksbefragung auf Landesebene durch Landesgesetz zu regeln.

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