§ 1 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrlinge des Landes und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.
  2. (2)Absatz 2Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
§ 1 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
    2. 2.Ziffer 2Lehrlinge des Landes und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land bewerben.
  2. (2)Absatz 2Dienststellen sind alle Verwaltungsstellen sowie Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit bilden.
§ 1 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

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