§ 15 L-FFP (weggefallen)

Landes-Frauenförderungsprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter sind verpflichtet, karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über wesentliche Vorkommnisse der Dienststelle zu informieren. Hierin umfasst sind Schulungsprogramme, Organisationsänderungen, Gesetzesnovellen, fachspezifische Unterlagen, interne Stellenausschreibungen und Funktionsausschreibungen.
  2. (2)Absatz 2Karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind über geplante Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, an der allgemeinen Grundausbildung sowie die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung und Fachprüfung ist karenzierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern auf freiwilliger Basis in der Freizeit zu ermöglichen. Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beauftragung von Referentinnen/Referenten und bei der Verwendung als Aushilfskräfte (z. B. Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen) sind karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu bevorzugen.
§ 15 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 29.03.2003 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter sind verpflichtet, karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über wesentliche Vorkommnisse der Dienststelle zu informieren. Hierin umfasst sind Schulungsprogramme, Organisationsänderungen, Gesetzesnovellen, fachspezifische Unterlagen, interne Stellenausschreibungen und Funktionsausschreibungen.
  2. (2)Absatz 2Karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind über geplante Fortbildungsveranstaltungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Teilnahme an Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, an der allgemeinen Grundausbildung sowie die Ablegung der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung und Fachprüfung ist karenzierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern auf freiwilliger Basis in der Freizeit zu ermöglichen. Die Abgeltung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beauftragung von Referentinnen/Referenten und bei der Verwendung als Aushilfskräfte (z. B. Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen) sind karenzierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu bevorzugen.
§ 15 L-FFP seit 31.07.2024 weggefallen.

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