§ 12 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
    1. 1.Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  2. (2)Absatz 2Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.Alarmeinrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  3. (3)Absatz 3Wenn Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.Wenn Alarmeinrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 12 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/inne/n wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
    1. 1.Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
    2. 2.Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
    3. 3.Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
    4. 4.Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
    5. 5.Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
  2. (2)Absatz 2Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.Alarmeinrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
  3. (3)Absatz 3Wenn Alarmeinrichtungen gemäß § 12 Abs. 1, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.Wenn Alarmeinrichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/inne/n dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 12 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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