§ 19 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über -Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem -gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brand-hemmend sind.
  4. (4)Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. 4.Ziffer 4sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlang führt, bis zum Geländeniveau und beiderseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
§ 19 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsArbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsFluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
    3. 3.Ziffer 3Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
    4. 4.Ziffer 4Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmer/innen, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
    5. 5.Ziffer 5Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
    6. 6.Ziffer 6Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über -Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem -gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brand-hemmend sind.
  4. (4)Absatz 4Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oderauf der nach Paragraph 18, Absatz eins, erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
    2. 2.Ziffer 2nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
    2. 2.Ziffer 2diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
    3. 3.Ziffer 3sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
    4. 4.Ziffer 4sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlang führt, bis zum Geländeniveau und beiderseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
§ 19 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten