§ 20 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)-Kindergartenpädagoginnen bzw§ 20 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.

(2) Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin selbständig zu erfüllen.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Die Erhalter haben in jeder Gruppe der einzelnen Arten der Kinderbetreuungseinrichtungen eine oder bei Ganztagsformen mehrere (Sonder)-Kindergartenpädagoginnen bzw§ 20 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. (Sonder)Erzieherinnen an Horten mit der Gruppenführung zu betrauen.

(2) Die Gruppenführung umfasst die Planung, die Organisation und die Durchführung sowie die Reflexion der Betreuungsarbeit in Zusammenarbeit mit dem übrigen Personal in der Gruppe und in der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Gruppenführenden haben diese Aufgaben unbeschadet der Rechte und Pflichten der Leiterin selbständig zu erfüllen.

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