§ 21 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die Assistentin ist eine nicht Gruppen führende (Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder)-Erzieherin an Horten, die unter Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, verrichtet§ 21 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 13.09.2020
(1) Die Assistentin ist eine nicht Gruppen führende (Sonder)Kindergartenpädagogin oder (Sonder)-Erzieherin an Horten, die unter Anleitung der Gruppenführenden in der Betreuung der Kinder tätig ist und daneben hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, verrichtet§ 21 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Kinderbetreuerin hat unter Anleitung der Gruppenführenden Betreuungsaufgaben wahrzunehmen und hauswirtschaftliche Arbeiten, mit Ausnahme von Grobreinigungsarbeiten, zu verrichten.

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