§ 24 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten§ 24 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.

(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 13.09.2020
(1) Leiterinnen werden im Falle ihrer Abwesenheit von Gruppenführenden vertreten§ 24 StKBBG seit 13.09.2100 weggefallen. Gruppenführende werden von Assistentinnen aus dem Stand der (Sonder)Kindergartenpädagoginnen bzw. (Sonder)-Horterzieherinnen vertreten. Sofern Gruppenführende und/oder derartige Assistentinnen im Personalstand der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung nicht zur Verfügung stehen, sind Gruppenführende (§ 20) außerhalb des Personalstandes zu verwenden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und die Stellung des Vertretenen. Über die Vertretung im Einzelfall entscheidet der Erhalter.

(2) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung hat unverzüglich für die Vertretung zu sorgen. Sofern trotz seines Bemühens eine Vertretung nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ist die Weiterführung der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe mit Kinderbetreuerinnen oder durch Aufteilung der Kinder auf bestehende Kinderbetreuungsgruppen in der bestehenden Kinderbetreuungseinrichtung bis zu drei Wochen möglich (provisorische Weiterführung). Die betreffende Kinderbetreuungsgruppe ist jedenfalls vom Erhalter stillzulegen, wenn die Vertretung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Sofern die Stilllegung nicht erfolgt, ist entsprechend den Bestimmungen des § 41 über das Mängelbehebungsverfahren vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2014

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