§ 33c StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 33a § 33c StKBBGverpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 19/2019

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 15.03.2019 bis 13.09.2020
(1) Die gemäß § 33a § 33c StKBBGverpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 19/2019

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