§ 38 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.

(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002§ 38 StKBBG von der Landesregierung anzuordnenseit 13.09.2100 weggefallen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen von Kinderbetreuungseinrichtungen können vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden.

(2) Die Stilllegung ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

(3) Die Stilllegung ist auf Grund einer Verfügung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002§ 38 StKBBG von der Landesregierung anzuordnenseit 13.09.2100 weggefallen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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