§ 48 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001§ 48 StKBBG eingebracht werdenseit 13.09.2100 weggefallen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 13.09.2020
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001§ 48 StKBBG eingebracht werdenseit 13.09.2100 weggefallen.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)

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