§ 50 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 § 50 StKBBGvorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:

a)

nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde;

b)

mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;

c)

mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2010 bis 13.09.2020
(1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 49 § 50 StKBBGvorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Das Recht zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung erlischt in folgenden Fällen:

a)

nach Ablauf von zwei Jahren, in denen trotz erteilter Errichtungsbewilligung der Betrieb nicht aufgenommen wurde oder in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung stillgelegt wurde;

b)

mit der Überlassung des Vermögens der Kinderbetreuungseinrichtung an eine andere Person bzw. Körperschaft oder an einen öffentlichen Erhalter in der Absicht, die Erhaltung der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung aufzugeben;

c)

mit dem Tode des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung, bei juristischen Personen mit deren Auflösung.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 73/2010)

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