§ 59 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Mit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß § 17 § 59 StKBBGin allen übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1 seit 13.09.2100 weggefallen. September 2004 zu erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das vorgesehene Personal zu verfügen.

(2) Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 26 dieses Gesetzes, sofern sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung anmeldet.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Teilbereiche „Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre“ und „spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen“ erfolgreich absolviert haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen des Lehrganges nicht voraus.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2003, LGBl. Nr. 58/2004)

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 01.09.2004 bis 13.09.2020
(1) Mit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß § 17 § 59 StKBBGin allen übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1 seit 13.09.2100 weggefallen. September 2004 zu erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das vorgesehene Personal zu verfügen.

(2) Die Ausbildung von Tagesmüttern, die nach den Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes zur Betreuung von Kindern berechtigt sind, gilt als erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 26 dieses Gesetzes, sofern sich die Tagesmutter binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Landesregierung mit dem Nachweis ihrer Bewilligung anmeldet.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Kindergartenhelferinnen gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt, sofern sie innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen und Tagesmütter im § 26 Abs. 2 vorgesehenen Teilbereiche „Entwicklungspsychologie und Erziehungslehre“ und „spezielle Didaktik der Kinderbetreuungseinrichtungen“ erfolgreich absolviert haben. Die Zulassung zur Abschlussarbeit setzt die Teilnahme an diesen Teilen des Lehrganges nicht voraus.

(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2003, LGBl. Nr. 58/2004)

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