§ 1 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Kindergärten

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Alterserweiterte Gruppen

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

5.831,32

weitere Gruppe

3.472,42

Horte

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Heil-pädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

3.564,25

Integrationsgruppe

3.896,60

IZB

4.916,99

Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 6b einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kindergärten

Erstgruppe

3.436,94

3.742,46

5.357,05

4.730,00

weitere Gruppe

2.017,88

2.227,01

3.242,72

2.860,00

Alterserweiterte Gruppen

Erstgruppe

3.436,94

3.742,46

5.357,05

4.730,00

weitere Gruppe

2.017,88

2.227,01

3.242,72

2.860,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

7.289,16

weitere Gruppe

4.340,52

Heil-pädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

4.098,88

Integrationsgruppe

4.675,91

(2a) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar§ 1 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.

(3) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.

(4) Über die Gewährung von Förderungsbeträgen aus der Summe der Zusatzbeträge aller Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Horte hat die Landesregierung auf Grund gesonderter Anträge der Erhalter mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985).

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 14.09.2020

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kinderkrippen

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Kindergärten

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Alterserweiterte Gruppen

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

5.831,32

weitere Gruppe

3.472,42

Horte

Erstgruppe

3.273,27

3.564,25

5.101,94

4.500,00

weitere Gruppe

1.921,80

2.120,96

3.088,30

2.720,00

Heil-pädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

3.564,25

Integrationsgruppe

3.896,60

IZB

4.916,99

Für jene Erhalterinnen/Erhalter, die die vom Land vorgegebenen Sozialstaffeln gemäß § 6b einhalten, gelten folgende Monatsbeiträge:

Tabelle der monatlichen Förderungsbeiträge bei Einhaltung der Sozialstaffel (in Euro)

Art der Einrichtung

Gruppe

Halbtag

Ganztag

Erweiterter Ganztag

Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Anwesenheit von mindestens einer Betreuungsperson während der gesamten täglichen Öffnungszeit über den gesamten Betriebsmonat

Kindergärten

Erstgruppe

3.436,94

3.742,46

5.357,05

4.730,00

weitere Gruppe

2.017,88

2.227,01

3.242,72

2.860,00

Alterserweiterte Gruppen

Erstgruppe

3.436,94

3.742,46

5.357,05

4.730,00

weitere Gruppe

2.017,88

2.227,01

3.242,72

2.860,00

Kinderhäuser

Erstgruppe

7.289,16

weitere Gruppe

4.340,52

Heil-pädagogischer Kindergarten

Kooperative Gruppe

4.098,88

Integrationsgruppe

4.675,91

(2a) Im Hinblick auf den Beitrag des Landes zum Personalaufwand der Erhalterin/des Erhalters stellen Alterserweiterte Gruppen eine besondere Form der Kindergartengruppen dar§ 1 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Im Falle des Bestehens von Alterserweiterten Gruppen und Kindergartengruppen am selben Standort wird die Erstgruppenförderung nur einmal gewährt.

(3) Der Monatsbeitrag gebührt für volle Betriebsmonate. Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist bei Saisonbetrieben ein Betriebszeitraum von vier Wochen ausreichend.

(4) Über die Gewährung von Förderungsbeträgen aus der Summe der Zusatzbeträge aller Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Horte hat die Landesregierung auf Grund gesonderter Anträge der Erhalter mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Die im § 1 Abs. 2 ausgewiesenen monatlichen Förderungsbeiträge sind jährlich um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem Dienstverhältnis stehenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen in der Entlohnungsstufe 5 der Entlohnungsgruppe k3 erhöht wird (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 5 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985).

(6) Die Monatsbeiträge des Landes sind an die Erhalterinnen/die Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr als Pauschalbetrag anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014

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