§ 2 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitgeber von Tagesmüttern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat§ 2 St-KBFG seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 2,37 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2003 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen dem Arbeitgeber der Tagesmutter und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.

(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.

(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tagesmütter mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2020
(1) Arbeitgeber von Tagesmüttern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat§ 2 St-KBFG seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 2,37 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2003 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen dem Arbeitgeber der Tagesmutter und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.

(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.

(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tagesmütter mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten