§ 6 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen§ 6 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in jenen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz Grundlage für den Erhalt eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand sind, sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2011 bis 14.09.2020
Anträge auf Gewährung des Beitrages zum Personalaufwand sind nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen§ 6 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Mit der Antragstellung sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen. Änderungen in jenen Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz Grundlage für den Erhalt eines Beitrages des Landes zum Personalaufwand sind, sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat diese Änderungen gegebenenfalls bei der Berechnung der jährlichen Pauschalbeträge zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

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