§ 6b St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 § 6b St-KBFGfür die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3 seit 14.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 6a abgegolten werden können:

1.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt. Abweichend davon ist jedoch für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999 ein Mindestbetriebszeitraum von drei Wochen ausreichend, wobei in den in § 3 Abs. 4 beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.

2.

Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990 oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3.

Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:

Sozialstaffel für Betreuung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

monatliches Familiennettoeinkommen in Euro

Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für
je zwei tägliche Betreuungsstunden

bis 1.500,00

0,00

1.500,01–1.600,00

8,00

1.600,01–1.700,00

12,00

1.700,01–1.800,00

16,00

1.800,01–1.900,00

20,00

1.900,01–2.000,00

24,00

2.000,01–2.100,00

28,00

2.100,01–2.300,00

32,00

2.300,01–2.500,00

36,00

ab 2.500,01

40,00

(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 200,– fiktiv fortzuführen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.

(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Kinder gewährt, die jeweils mindestens drei Wochen durchgehend in derselben Einrichtung eingeschrieben sind. Der Beitragsersatz in diesen Saisonbetrieben wird wochenweise gewährt.

(6) Anträge auf Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes sind nach Maßgabe des von der Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Berechnung der Beitragsersätze bewirken, sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich nach Bekanntwerden dem Land anzuzeigen. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.

(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 14.09.2020
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 § 6b St-KBFGfür die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3 seit 14.09.2020 weggefallen. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 6a abgegolten werden können:

1.

Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt. Abweichend davon ist jedoch für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999 ein Mindestbetriebszeitraum von drei Wochen ausreichend, wobei in den in § 3 Abs. 4 beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.

2.

Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990 oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3.

Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:

Sozialstaffel für Betreuung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

monatliches Familiennettoeinkommen in Euro

Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für
je zwei tägliche Betreuungsstunden

bis 1.500,00

0,00

1.500,01–1.600,00

8,00

1.600,01–1.700,00

12,00

1.700,01–1.800,00

16,00

1.800,01–1.900,00

20,00

1.900,01–2.000,00

24,00

2.000,01–2.100,00

28,00

2.100,01–2.300,00

32,00

2.300,01–2.500,00

36,00

ab 2.500,01

40,00

(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 200,– fiktiv fortzuführen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.

(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz nur für Kinder gewährt, die jeweils mindestens drei Wochen durchgehend in derselben Einrichtung eingeschrieben sind. Der Beitragsersatz in diesen Saisonbetrieben wird wochenweise gewährt.

(6) Anträge auf Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes sind nach Maßgabe des von der Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Berechnung der Beitragsersätze bewirken, sind von den Erhalterinnen/Erhaltern unverzüglich nach Bekanntwerden dem Land anzuzeigen. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.

(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014

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