§ 6d St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 6a§ 6d St-KBFG, 6b und 6c sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden seit 14.09.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 12.09.2011 bis 14.09.2020
(1) Die Beitragsersätze nach den §§ 6a§ 6d St-KBFG, 6b und 6c sind zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden seit 14.09.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(3) Die Landesregierung kann auch zu hoch berechnete Beitragsersätze, die sich daraus ergeben, dass die Elternbeiträge von den Erhalterinnen/Erhaltern falsch ermittelt wurden oder Änderungsmeldungen nicht erfolgt sind, mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid aufrechnen oder rückfordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

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