§ 8 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
Dem Baufonds sind zuzuleiten:

a)

vom Land zur Verfügung gestellte Mittel,

b)

allfällige Zuschüsse des Bundes und

c)

sonstige Zuwendungen.

§ 8 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 14.09.2020
Dem Baufonds sind zuzuleiten:

a)

vom Land zur Verfügung gestellte Mittel,

b)

allfällige Zuschüsse des Bundes und

c)

sonstige Zuwendungen.

§ 8 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

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