§ 10 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 9 § 10 St-KBFGmuss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden seit 14.09.2020 weggefallen. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.

(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat der Antragsteller jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2000 bis 14.09.2020
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß § 9 § 10 St-KBFGmuss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden seit 14.09.2020 weggefallen. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.

(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat der Antragsteller jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

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