§ 5 GAEG 2008 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.

(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.

(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Teilt die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Behörde nachweislich mit, dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligungs-inhaberin/Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst beginnen, wenn sie/er die Bestätigung der Behörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre vorliegt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Revision und dann, wenn mit der Revision kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

Stand vor dem 27.04.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.04.2015

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.

(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.

(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Teilt die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Behörde nachweislich mit, dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligungs-inhaberin/Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst beginnen, wenn sie/er die Bestätigung der Behörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre vorliegt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Revision und dann, wenn mit der Revision kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

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