§ 5 GAEG 2008 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke

GAEG 2008 - Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Im Schutzgebiet haben die Eigentümerinnen/Eigentümer schutzwürdige Bauwerke in ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Dies schließt Veränderungen im Sinne des § 7 nicht aus.

(2) Soweit bei schutzwürdigen Bauwerken deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Der Abbruch schutzwürdiger Bauwerke oder Teile davon bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Diese darf nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von zugesagten Förderungen gegeben ist.

(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

In Kraft seit 28.04.2015 bis 31.12.9999
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