§ 23 StGAB 2016 Verwaltungszusammenarbeit

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 8 und Artikel 56, Absatz 2, der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, von den Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.Werden von einer Behörde eines Staates nach Paragraph eins, Ziffer eins, in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang römisch VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020
  1. (1)Absatz einsZum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 8 und Artikel 56, Absatz 2, der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, von den Behörden der Staaten nach Paragraph eins, Ziffer eins, übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.Werden von einer Behörde eines Staates nach Paragraph eins, Ziffer eins, in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang römisch VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,

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